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Statuten des Rates christlicher Kirchen im Großherzogtum Luxemburg

Die Allianz der Protestantischen Kirchen im Großherzogtum Luxemburg (die Protestantische Kirche in Luxemburg, Den Danske Kirke, die Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache, die Europäisch-Protestantische Kirche Französischer Sprache und die Nederlandse Protestantse Gemeenschap);
die Anglikanische Kirche in Luxemburg und die ihr verwandten Gemeinschaften;
die Römisch-Katholische Kirche in Luxemburg;
die Orthodoxe Kirche in Luxemburg;
die Protestantisch-Reformierte Kirche von Luxemburg H.B.;
haben sich auf folgende Bestimmungen geeinigt:

1. Gründung eines Rates der christlichen Kirchen

Ein Rat christlicher Kirchen in Luxemburg wird gegründet. Er hat als Grundlage den gemeinsamen Glauben an den Einen Gott, Vater, Sohn und Heiliger Geist, so wie er offenbart wird in der Heiligen Schrift, und die Taufe, die in seinem Namen in den Mitgliederkirchen gespendet wird.

2. Ziele

Die vom Rat angestrebten Ziele sind näherhin folgende:

Das gegenseitige Kennenlernen der Mitgliederkirchen zu erleichtern.
Die Gemeinschaft (Communio), die bereits unter den Mitgliederkirchen besteht, herauszustellen und in der Treue des Rufes Christi (vgl. Joh 17,21) eine größere Einheit und ein glaubwürdigeres christliches Zeugnis zu fördern.
Ein Ort des Austausches von Informationen, des Zuhörens und des Dialogs unter den Kirchen zu sein.
Gemeinsames Nachdenken sowie gemeinsame Initiativen im dreifachen Bereich des Zeugnisses, des Dienstes und des christlichen Engagements in der Welt zu erleichtern.
Den konziliaren Prozeß für die Gerechtigkeit, den Frieden und die Bewahrung der Schöpfung zu fördern.
Vereinbarungen über Fragen von gemeinsamem Interesse auszuarbeiten - z.B. ökumenische Feiern der Trauung u.a.m.
Die Gebetswoche für die Einheit der Christen sowie andere ökumenische Feiern oder Zusammenkünfte vorzubereiten.
Kontakte zu ökumenischen Institutionen in anderen Ländern herzustellen.

3. Zusammensetzung des Rates

Neben den oben erwähnten Gründungsmitgliedern können weitere Mitglieder durch einstimmigen Beschluß der früheren Mitglieder in den Rat aufgenommen werden.
Jene Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die eine Aufnahme in den Rat wünschen, müssen eine Anfrage in schriftlicher Form an den amtierenden Präsidenten richten. Sie verpflichten sich außerdem, die vorliegenden Statuten zu beachten.
Jede Mitgliedskirche kann zu jedem Zeitpunkt ihre weitere Mitarbeit im Rat aufkündigen. Die Kündigung erfolgt durch einen Brief der verantwortlichen Instanz der betreffenden Kirche an die Adresse des Ratspräsidenten.
Nach dem jetzigen Stand setzt sich der Rat aus 32 von den verantwortlichen Instanzen der Mitgliederkirchen bevollmächtigten Delegierten wie folgt zusammen:

  • Die Allianz der Protestantischen Kirchen im Großherzogtum Luxemburg: 10 Delegierte;
  • Die Anglikanische Kirche in Luxemburg und die ihr verwandten Gemeinschaften: 2 Delegierte;
  • Die Römisch-Katholische Kirche in Luxemburg: 16 Delegierte;
  • Die Orthodoxe Kirche in Luxemburg: 2 Delegierte;
  • Die Protestantisch-Reformierte Kirche von Luxemburg H.B.: 2 Delegierte.

4. Autorität

Der Rat tritt nicht an die Stelle jener ökumenischen Instanzen, die bereits auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene tätig sind.
Als die einzige formell gültige Autorität des Rates gilt jene, die ihr von den zugehörenden Mitgliederkirchen zuerkannt wird. Somit handelt es sich weder um eine übergeordnete Struktur oder um eine neue Kirche, sondern um ein Organ des Dialogs und der Begegnung zwischen bevollmächtigten Delegierten der jeweiligen Kirchen.
Die Mitgliederkirchen behalten ihre volle Autonomie und Unabhängigkeit in Sachen des Bekenntnisses und der Lehre, der Liturgie und der kirchlichen Disziplin sowie in der Ausübung der ihr je eigenen Aufgaben.
Die Autorität innerhalb des Rates wird kollegial ausgeübt. Die wichtigen Entscheidungen werden durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder gefaßt. Entscheidungen, welche die Mitgliederkirchen als solche betreffen, unterliegen der Zustimmung der zuständigen Instanzen jener Kirchen.

5. Arbeitsweise

Das Sozialjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
Der Rat kommt wenigstens dreimal im Jahr zusammen, näherhin im Herbst, im Winter und im Frühjahr. Außerdem kann der Rat auf Anfrage einer Mitgliedskirche unter Angabe der Tagesordnung zusammenkommen.
Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Ernennung eines Präsidenten erfolgt für die Dauer eines Jahres. Dabei wird darauf geachtet, daß der Vorsitz immer abwechselnd ausgeübt wird von der Römisch-Katholischen Kirche einerseits und von der Gruppe der übrigen Mitgliederkirchen andererseits. Die Kirche beziehungsweise die Gruppe, die die Präsidentschaft nicht ausübt, stellt für dieselbe Dauer den Vizepräsidenten.
Die Kirche, die den Vorsitz ausübt, besorgt auch das Sekretariat. Sie kümmert sich um die Aufstellung der Tagesordnung und um die Einladungen. Diese werden einen Monat im voraus verschickt. Die übrigen Mitgliederkirchen können Vorschläge für die Tagesordnung einbringen.
Es können Arbeitsgruppen gebildet werden im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben.

6. Gemeinsame Stellungnahmen und Initiativen

Der amtierende Präsident sorgt für die Veröffentlichung eines gemeinsamen Gebetsappells anläßlich der Gebetswoche um Einheit der Christen.
Es können gemeinsame Erklärungen abgegeben und gemeinsame Initiativen unternommen werden nach Absprache mit den verantwortlichen Instanzen aller Mitgliederkirchen.
Jede Mitgliedskirche behält die völlige Freiheit, Stellungnahme zu diesem oder jenem Thema zu beziehen, falls sie es für notwendig erachtet oder es ihr angezeigt erscheint. Dabei ist es - je nach Gegenstand und Wichtigkeit der Erklärung - wünschenswert, die übrigen Mitgliederkirchen zu gegebener Zeit darüber in Kenntnis zu setzen.

7. Beurteilung der Arbeit

Eine Beurteilung der Arbeit des Rates ist am Ende von jeweils vier Jahren vorgesehen.

Luxemburg, den 19. Januar 1997.

 
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