ELLANGE, Ellingen, Elleng

1. Geschichtliches

Foto © Marc Urhausen

• Région pastorale : Est
• Doyenné : Remich
• Paroisse “Dräilännereck Musel a Ganer Saint-Nicolas”
• Commune : Mondorf-les-Bains
• Titre : Saint-Lambert, 18 septembre
• Jour d’adoration : 1er dimanche d’Avent

Kierfechtskapell Elleng
Fresken von Nicolas Brücher (Elwingen) (Fotos © Marc Urhausen 2023)

Geschichtliches

Fragmente aus der Kirchengeschichte von Ellingen
Artikel aus „Jongbauer a Jongwënzer“ E. Donckel

Von den ersten urkundlichen Belegen bis zur Erhebung zur Pfarrei (1803)

1. Erste Erwähnungen
Bis zur Erhebung zu einer selbständigen Pfarrei vor 150 Jahren gehörte Ellingen, das „Dorf mit den nur noch seltenen Bräuchen der Aschermittwochbestattung und der Geldsammlung zum Ausstatten der Muttergottesstatue“ (1), mit Filsdorf und Welfringen zur Petruspfarrei Dalheim im Dekanat Remich, die bereits 962 urkundlich bezeugt ist (2). In welchem Jahrhundert die Ortschaft, welche, wie der 1917 aufgefundene römische Grabstein beweist, schon am Ende des 1. Jahrhunderts unserer Zeitrechnung besiedelt war (3), ein Gotteshaus erhielt, wissen wir nicht. Erst der große Visitationsbericht aus dem Jahre 1950 verzeichnet eine dem hl. Lambertus geweihte Kapelle mit Altar, auf dem an den Sonntagen die hl. Messe gelesen wurde. Als Entschädigung für die Mühewaltung erhielt der Kaplan oder der Pfarrer von Dalheim 4 Malter Weizen. Die Synodalen heißen New Johann, Burgers Theis und Kirchs Hanns, dem zugleich die Sorge um die Kapelle anvertraut ist (4).

Fräiheetsbréif (Staatsarchiv)
(© Marc Urhausen)

2. Bau einer neuen Kapelle im 17. Jahrhundert
Dieses S. Lambertus Heiligtum lag wohl auf dem jetzigen Friedhof an der heutigen Straße nach dem Bahnhof von Ellingen an derselben Stelle, wo heute noch der spätgotische Chor der 1871 niedergelegten Kirche als Friedhofskapelle zu sehen ist. Auf einem der Außenpfeiler liest man die Zahl 1621, die sich nach Fr. Cramer nur auf eine Restauration bezieht (3) während die beiden Herausgeber der kirchlichen Kunstdenkmäler der Diözese Luxemburg mit größerer Wahrscheinlichkeit für das genannte Jahr einen Neubau annehmen. In der Tat kann beim zähen Nachleben der Gotik in unsern Dörfern 1621 recht wohl das Jahr de Errichtung einer neuen Kapelle sein (5).
Diesen Neubau schaute der Visitator im Jahre 1641: Das S. Lambertus Heiligtum ist in einem guten Zustand. Nur entbehrt es infolge der Gewalttätigkeiten der Soldaten, die damals im Dreißigjährigen Krieg das Land verwüsteten und die unmenschlichsten Grausamkeiten verübten, der Ornamente. Nur einem besonders günstigen Geschick war es wohl zu verdanken, dass noch ein Messgewand und zwei Kelche erhalten blieben. An Einkünften besitzt die Kapelle, deren Unterhaltspflicht den Einwohnern obliegt, zwei Maß Öl und einige wenige Einnahmen, die in einem Register eingetragen waren, das in den Kriegswirren verloren ging. Den Kirchmeistern wird unter Androhung einer Strafe von 3 Goldgulden das Anlegen eines neuen Registers anbefohlen (6).

(© Marc Urhausen)

3. Die Vereinbarung vom Jahre 1616
Im Jahre 1657 hören wir, dass der Pfarrer von Dalheim in Ellingen einmal in der Woche zelebriert. Von der Sonntagsmesse spricht der Bericht nicht mehr. Warum wohl? Wahrscheinlich weil inzwischen die Ortschaft einen eignen Kaplan erhalten hatte, der als Frühmesser an Sonn- und Feiertagen die Frühmesse dort las. Da die Ellinger auf Grund einer alten Gewohnheit nicht zum Lohn des Dalheimer Küsters beitragen wollen, werden sie an ein vom Trierer Offizial Franz Peter von Hagen bestätigtes Übereinkommen vom 26.Oktober 1616 erinnert über „missel, irrungen undt gebrechen zwischendt dem würdigen undt geistlichen Herrn Valentin Bech, pastoren zu Dalem, undt seiner Vorfahren seelengedachtnis ahn einem und den zender undt Gemeind zu Ellingen anderentheiles wegendt Kirchdinst erhoben undr erstanden“. Hier heißt es u. a. „dass nemplich obgemelte Zendner undt Gemeinde zu Ellingen hinführo undt zu Ewigen Zeiten nach ihrem Wohlbelieben undt Gefallen selbsten einen qualificirten undt von dem Ordinario (Generalvikar) approbirten Cappellan, welchr ihnen alle hl. Sakramente, außerhalb dem baptismum (Taufe) administriren solle, zu bestellen undt zu dingen, vollkommene Macht und Gewalt haben sollen. Derselbige Cappellan soll auch alle undt jede jura stolae (Stolgebühren) vorbehaltlich aber der Gerechtigkeit so meine zur Zeit pastoren obgemelter pfahren Dalem wegendt der Losbrieff gebuhrt undt empfange. Dafehren aber obgemelte Zender undt Gemeindt keinen Cappellan bestellen würden, so solle vorgeruhrter H. Pastor oder seine Nachkommen, wie hiebevoren geschehen, alle Sacramente administriren undt die Gemeindt das Hochheilige ampt der Messe auf sontag undt feyertag zu Dalem als pfahrkirchen und Matrix (Mutter) da moglich ahnhoren schuldig undt verpflicht sein undt die Gemeindt ihme H. Pastoren alle undt jedes jahrs, da sie einen Cappellan gedienet haben, anderhalb malder Weitzens treulich liebern. Welches beyde Partheyen vor sich undt ihre Nachkommen stets fest undt unverbruchlich, feuglich undt immermehr zu halten; dawieder nichts zu thun noch schaffen“. (7). Demgemäß wurde verordnet, dass die Ellinger, wenn sie keinen Kaplan hätten, zur Mutterkirche kommen müssten. Auch bleibe die „Transaction“, das Übereinkommen wegen der drangvollen Zeiten bis auf weiteres in Kraft. Dem Küster von Dalheim sei von den Ellingern, die auch zu den gewöhnlichen Lasten bezüglich Licht und Fabrik beizutragen hätten, ein Teil des Lohnes zu geben, wenn in der Pfarrkirche seine Dienste in Anspruch genommen hätten. Schlussendlich wird noch ein gewisser Johann Lentzen zu einer Buße von einem Pfund Wachs verurteilt, weil er am Ostermontag „reichlich“ Gotteslästerungen ausgestoßen habe (8).

(© Marc Urhausen)

4. Der Weihetitel
Leider dauerte die Schwierigkeiten auch noch nach der Visitation an. Sie betrafen vornehmlich die Bedingungen der Anstellung des Kaplans, seine Befugnisse und die Wahrung der Rechte des Pfarrers. Um den daraus entstandenen Streitigkeiten und kostspieligen Prozessen ein Ende zu machen, wurde von Luxemburg aus am 22. April 1677 ein Dekret erlassen: „Nach Einsicht in die verschiedenen Schwierigkeiten, nach Einsicht in die Dokumente und den Vertrag vom 26.10.1616 befiehlt der Trierer Weihbischof den Einwohnern keinen Kleriker mehr auf ihre Kapelle zu präsentieren oder einen Geweihten anzunehmen ohne Vorwissen des Pfarrers, der sorgfältig darauf achte, dass der Präsentierte fähig sei, einen Teil der Pfarrseelsorge zu übernehmen. Sollte er aber als wenig brauchbar erfunden werden, so könne er entfernt werden. Übrigens ist er vollständig vom Pfarrer abhängig “ (9). Dieses Machtwort scheint für einige Zeit den Frieden gebracht zu haben. Denn der Visitationsbericht vom Jahre 1714 meldet nichts über Unstimmigkeiten zwischen Kaplan und Pfarrer. Er schildert vielmehr den guten Zustand der Kapelle, welche sogar 3 Altäre besitzt, von denen de Hochaltar dem Kirchenpatron Lambertus, dem Schutzheiligen des Federviehes (11), geweiht ist, während ein Nebenaltar, über dessen Konsekration Zweifel obwalten, unter dem Schutz der Mutter Gottes steht. In dieser Kapelle ist von einigen Privaten ein ungenügender Weihetitel gestiftet worden, dessen Inhaber Hermann Schall aus Remich ist, der daraus höchstens 2 Malter verschiedener Früchte erhält. Außerdem bezieht er noch von 12 Anniversarien 12 Sester Weizen; von 3 anderen Jahrgedächtnissen werden ihm 3 Ass ausbezahlt. Da ein solches Einkommen offensichtlich für den Lebensunterhalt des genannten Kleriker ungenügend ist, verbietet der Visitator, in Zukunft einen jungen Mann auf diesen Titel zu weihen, wenn die Gemeinde sich nicht zu einer Aufbesserung erschwingt. Da das aber nicht geschieht, wird der Titel nicht mehr vergeben (10). Anderseits vernehmen wir, dass ein vergoldeter silberner Kelch, eine Kasel und eine Glocke vorhanden sind. Der Friedhof ist mehr oder weniger geschlossen. An Einnahmen werden aufgezählt 4 Krüge Öl und 15 Schilling aus Grundbesitz. Der Pfarrer klagt, dass die Ellinger lässig seien im Besuch des Pfarrgottesdienstes.
Diese Bemerkung zeigt, dass eigentliche Ruhe nicht geworden ist. Unter der Hand wird weiter gewühlt. Am 14.12.1723 bestätigt das Gericht von Trier auf eine Klage der Einwohner von Ellingen gegen ihren Pfarrer Johann Huberty das Dekret vom Jahre 1677 (7). Dieser Bescheid des Offizialrates wurde diesem am 4. Januar 1724 zur Kenntnis gegeben (7). Aber die Ruhe kehrte nicht ein. Am 28. mai 1734 erklärte Trier, die Pfarrkinder von Ellingen müssten in Dalheim ihre Ostern halten. Nur die Greise und die Genesenden durften in der Filialkirche ihrer Osterpflicht nachkommen. Dem Kaplan wurde gestattet, in der gewohnten Weise den Gottesdienst in Ellingen zu halten. Aber streng wird die Unetrordnung unter den Pfarrer eingeschärft (7).
Vierzehn Jahre später fand eine neue Visitation statt, die wiederum auf den Entscheid vom 14. Dezember 1723 hinwies, da der Pfarrer sich beklagte über das Fernbleiben der Ellinger vom Pfarrgottesdienst und vom Katechismusunterricht in der Pfarrkirche. Doch muss er zugeben, dass der Unterricht in der Ortskapelle durch den dortigen Kaplan Anton Engel gehalten werde. Über den Zustand der Kirche erfahren wir dieses Mal nichts Besonderes. Nur die Einkünfte werden einzeln aufgeführt: Ein Malter Korn, 11 Schoppen Öl, 60 spanische Ass. Den Zehnten zieht er zwei Jahre lang aus 6 Morgen Land, die im 3. Jahr brachliegen; außerdem steht ihm die Hälfte des Zehnten aus 2 andern Morgen Land zu; die andere Hälfte gehört gemäß Stiftung dem Priester, der das darauf gestiftete Jahrgedächtnis abhält. Außerdem hat die Kapelle 6 Morgen Wald. An Lasten sind zu nennen die 13 Stiftungen, für deren Abhaltung 13 Maß Weizen gegeben werden müssen. Vier Anniversarien sind gratis zu halten. Sieben Jahrgedächtnisse kosten die Fabrik jährlich 17,50 Schilling (11).

Rückumschlag der Festschrift
“Jubilate Elleng”
(© Marc Urhausen)

5. Die Spannung wächst
Die Spannung zwischen Dalheim und Ellingen wurde anlässlich des Jubeljahres von 1725 größer. Der Rechtsvertreter der S. Maximinerabtei, der Dalheim inkorporiert war, erhob vor dem Trierer geistlichen Gericht folgende Anklagen gegen Ellingen und seinen Kaplan Anton Engel:
1) Ellingen habe zur Gewinnung des Jubelablasses unabhängig von der Mutterkirche eine eigne Prozession veranstaltet; 2) Engel habe unter Absingen von Hymnen und unter
Inzensauflegung öffentlich mit dem Ziborium den Segen erteilt; 3) die Rechnungsablage über Einnahmen und Ausgaben habe nur alle vier Jahre in Abwesenheit des Pfarrers stattgefunden; 4) auch seinen ohne Vorwissens desselben Bäume aus den Wäldern der Fabrik verkauft worden; 5) auf gewöhnliche Weise habe man Anniversarienstiftungen angenommen. Auf diese scharfe Vorwürfe hin verbietet Trier dem Kaplan unter Androhung der Suspension und den Einwohnern von Ellingen unter Androhung der Aufhebung der Vergünstigungen die Wiederholung der in der Anklage aufgezählten „Vergehen“ und fordert strengste Unterordnung unter die Pfarrkirche und ihren Rektor. Außerdem wird der Wunsch geäußert, Ellingen möge an den Sonn- und Feiertagen den Ortsgottesdienst zu bestimmten festen Stunden halten; dass jene, die aus Frömmigkeit in Dalheim dem Pfarrgottesdienst beiwohnen wollen, dies bequem tun können. Ferner wird Ellingen aufgefordert, in der gesetzlichen Frist von 3 Wochen den Beweis zu erbringen, dass es das Recht habe, den Kirchenmomper ohne Zutun des Pfarrers zu wählen. Dem Ankläger wird anheimgestellt, im Falle, dass er den Prozess weiterführen wolle, zu beweisen, dass der Ellinger Kaplan zu Unrecht aus der Kirchenkasse entlohnt wird (7).

Friedhofkapelle: Fresken von Nicolas Brücher aus Elwingen
(Foto:© Marc Urhausen)

6. Ein neuer Kaplan wird gewählt
Am 20. Juni 1744 wählte Ellingen einen neuen Kaplan Christoph Fonck, Vikar in Moutfort. Das getroffene Abkommen senden sie nach Metz zur Genehmigung durch die weltliche Behörde: „Wir Abraham Marthe, Richter der Richterey Mondorff und Peter Thommes, Schöffen ermelter Richterey fügen kundt undt zu wissen hiemit allen und jedem männiglich, dass vor uns undt unserem underschreibenen Gerichtsschreibern der Graffschafft Ruttig (Roussy), residierent zu Rodenmacheren persönlich kommen undt erschiehnen die Ehrsame Niclas Ronck, jetzaber Zendner hiesicher Gemein Ellingen, Pfahr Dalheim, Friedrich Diffaut, aus hiesischer Gemein, Heinrich Lentz, wohnhafft hieselbsten mit zu standt deren andern samptlichen Underschriebenen undt Unterhandzeichneten Gemeiner hiesischer gesagter Gemein Ellingen die welche erscheinende sampt undt sonders erklert undt bekandt, dass der Ehrwürdiger Herr Joannes Antonius Engell, zeitlebens gewesener Vicarius hiesischer gemeiner Capellen S. Lamberti nechss diesem Dorff gelegen, vor etlichen Zeiten gestorben seye. Damit aber ihrer gewohnlicher undt ordinari Gottesdienst so sich ordentlich in gemelter Capellen celebrirt, nicht vernachlässiget undt versaumet werde, haben sie nach rechtlichem unter ihnen gehaltenem Rath sich dahin endschieden undt unter sich beschlossen, den Ehrw. Herrn Christophorum Fonck, priester, für Cappellan undt Vicarium gemelter Cappellen undt ihrer Gemein ad dies vitae (auf Lebenszeit) auf- undt ahnzunehmen undt beställig thun, damit derselbe Herrn alle ihre ordentlichen undt gewohnlichen Gottesdienst halte undt celebriren solle wie auch ihre jugendt ihm christlich-catholischen, apostolischen undt Römischen Glauben zu instruiren, alles wie ein solches vor diesem in Gewohnheit undt brauchlich wahre, zu thun undt verrichten solle. Vermögh wessen solle gemelter Herr Fonck alle jura stolae wie auch alle Emolumenten, Nutzbarkeiten, Einkünfften undt Gerechtigkeiten alle undt ein jedes Jahr ziehen, undt nutzen undt genießen gleich wie die vorrige hiesicher gemelter Cappellen Vicarii ein solches gezogen undt genutzet haben, noch auss noch vorbehalten; ess möge nehmen, haben wie ess wolle undt was darzu gehorigh erfunden kan werden. Welches aber diessess alles nicht sufficiendt undt genug ist zu seiner Nahrung undt Unterhalt, alss versprechen sie obgemelte Zendner undt samptliche Gemeinen; verbinden sich auch hiemit undt krafft dieses für sie, ihre Erben undt Nachkommen dem gemelten H. Fonck alle undt ein jedes Jahr zu geben undt zu lieberen auff des H. Martin Episcopi Tag 3 Malter Weitzen, 3 Malter Mischelkorn wohlgewanter, marckliefferiger Fruchten; die welche Fruchten ein zeitlicher Zendner in der Gemeinde auffheben undt gesagtem Herrn Vicario auff bestimten Tag richtig in sein alhiesiche gemeine Wohnung liebern solle. Zu welchem Endt die samptliche Zendner undt Gemein sich verbieden undt verobligeren thun ihrer Moebell undt Immoebell Gutter. Darbenebent soll gemelter Herr Fonck, so sie Brandtholz in ihren gemeinen Büschen hauen, alle mahl ein gemeine Theill in selbem Holtz bekommen undt ziehen, gleich wie ein jeder auss ihrer Gemein; wie dan allwelchess durch beyderseits Partheyen ahngenommen mit Versprechen Gegenwertiges unverbrüchlich zu halten, renoncirendt, submitterend, obligerend zu verwahren. Urkundtt haben die samptlicher Zendner undt Gemein Inwohner underschrieben, die Schreibenss erfahren, Schreibenss unerfahren nach gehabter Vorlesung underhandzeignet. So geschehen zu Ellingen den 20.6.1744. – Wir Richter undt Scheffen obgemelt halten gegenwartigess für realisirt undt homologisirt undt haben mit gemeltem H. Vicario undt Unserm Gerichtsschreiber underschrieben undt respective underhandzeichnet: Nic. Ronck, F. Diffaut, Mathes Sthar, der Alte, H. Lentz, J. Servatius, Berendt Fixemer, N. Nospelt, N. Bredmacher, Carl Lellich, Hennerich Peters, Mathias Velten, N. Dreiss, Jacob Valentini, Jean Anthon, Paulus Valentini, Hansspeter Thomess, Joh. Junck, Diederich Klein, Math. Steinmetzer, Joh. Michel, Anton Fonck, Peter Thomes, Abraham Marthe“ (7).

7. Das große Memorandum
Unerwartet greift nun der Syndicus der S. Maximinerabtei die Aufforderung auf und fordert seinerseits von Ellingen den Nachweis, dass sie im Recht seien. In diesem Sinne äußerte sich nun auch das geistliche Gericht in Trier am 1.9.1744. In dem gleichen Schreiben bestimmte es, der Gottesdienst habe in Ellingen im Sommer um 7 Uhr und im Winter um 8 Uhr zu beginnen. So wäre es den Filialisten möglich, dem um 10 Uhr in Dalheim beginnenden Pfarrgottesdienst beizuwohnen. Auch wird ihnen untersagt mit der unter Vorspieglung falscher Tatsachen von den Einwohnern von Ellingen gekauften Monstranz an Sonn- und Feiertagen den Segen zu erteilen (7). Eine weitere Sentenz erfolgte am 1.8.1745 (7).
Damit hatte Trier den Ellinger Bauern den Fehdehandschuh hingeworfen. Sie nahmen ihn auf und antworteten in einem groß angelegten Memorandum auf alle Vorwürfe. Leider können wir nur die Supplique an den Erzbischof nur gekürzt wiedergeben.
Was die vom Konsistorium festgesetzte Zeit angeht, weisen sie auf das unfaire Benehmen ihres Pfarrers hin: „Von Maria Unbefleckt Empfangnuss biss Maria Lichtmess auff Son- undt Feiertag biss 2 oder 3 Spionen geschickt von unterschiedlosen Bettleren undt anderen Leutten auss unterschiedlichen Pfahren, damit selbige überhandt sollen verbleiben; so oft termahlen kein Hohe Meess gehört haben off selbige Täge zum Beweiss nebendt Zeugen, wan sie zu Dahlen aussgangen seien umb halber acht, so ware die früh meess noch nicht auss zu Dalhem undt kamen also umb halber neun oder ein Viertel vor neun einen Weg von ungefehr fungg Vierthel Stunden auff unsern Kirchhoff spielen undt Kurzweil treiben biss Ausgang unseress Gottesdiess, so mehrmahl um halber zehn geendiget hatt wegendt Predig oder Christliche Lehr. Diese Spione konnten nicht in einer halben Stunde den Weg im Nass undt Kalt, Schnee undt Fross vun funff vierthel Stunden machen, umb zu zehn Uhr zu Dalhem zu sein, da der bestimmte Dienss sollte anfangen laut selbiger Sententz.“ Ein anderer Umstand erlaubt nicht immer rechtzeitig fertig zu sein: So hat der Kaplan am Fest Maria Lichtmess den ganzen Morgen bis zehn Beicht gehört. Es komme auch vor, dass „eine kleine Wietung geschehe in Anhorung etlicher langwieriger undt Generalbeichten bey anhaltenden Kranckheiten in einem so grossen Dorf von 34 Hauss, ein starck Viertelstundt von einander endlegen undt schier bey 300 Beichtiger undt Communicanten undt auss dem Dorff endlegener Capell undt in dem unser Herr Caplan allein die Seelsorg auff sich hatt, in der Transaction undt Possession fundiert, so zu wenigstens ein klein Libertat erfordert undt nicht strick gebundene Stundt, so ein Thur ist neuer Processer.“ Auch der Vorwurf der in Ellingen abgehaltenen Jubiläumsprozession wird in einem Abschnitt zurückgewiesen.
Durch die Verordnung wird „der Gottesdienst vermindert, dann alle die jene so die Hauser undt Viehe verwahren, sind aussgenohmen von Ahnhörung der H. Meess gegendt dass Gebott der Kirche, so doch sonsten all dass Ampt der H. Meess zu Elwingen gehört haben, allwo Frühemeess gehalten wirdt undt ahnnoch horten anderhalb vierthel Stundt vun unss endlegen“. Diese Angaben werden dann in einem eignen vom Frühmesser aufgesetzten Schreiben der Elwinger Kaplanei bestätigt: Auch wehren sich die Ellinger gegen das Unterlassen der Predigt im Winter und eine Lesmesse: „Undt wass für eine Andacht der Bauhren zum Gottesdienst ohne Instruction mit einer Leessmess, so von sich selber faul genug sein undt zu der Mutterkirch nicht verbunden. Man solle vermeinden durch die Sententzen die tühur seye auffgethan zum Cartespiel undt anderen unzulässige Sachen.“
Oder vermeine der Prälat von S. Maximin, er „wolle uns ohne Predig, Christliche Lehr undt ohne Verwaltung der Sacramenten in den Himmel führen ... undt er sollte sich schämen gegendt ahrme bedrengte Bauhren einen verminderten Gottesdienst abzugeben, da er doch versprochen hatt: Ich will den Gottesdienst nicht vermindern, sondern vermehren undt schohner thun machen“.

Friedhofskapelle: Deckenmalerei von Nicolas Brücher aus Elwingen
(Foto:© Marc Urhausen)

Der Abschnitt über den sakramentalen Segen ist für die Kenntnis der Lokalfeiertage von Ellingen von höchstem Interesse: „Wir Inwohner von Ellingen Ihrer Hoch. Hochbischoffliche Gnaden wiederumb unterthänigss vorbringen thun, laut ergangener Sententz vom 1.8. definitiff ahn Sie überschick wegen Solemm Sacramental Benediction vor Uhrlaub zu erhalten. Bitten unterthänigss, unss Uhrlaub mit zu theilen zu wengstens auff die hofe Festäg undt die gantze Octav Coropris Christi (Fronleichnam). Ahn welchem Sondag allezeit brauchig gewessen für Alte undt Gebrechliche undt andere so zur Mutterkirche niemahl kommen konnen, eine solemm Procession mit dem Allerheiligsten zu halten durch unsern Herrn Caplan zur Aufferbaulichkeit undt Vermehrung der Andacht zu dem Hochwurdigsten Gutt, schohn unerdencklosen Jahren in der Possession wie kan bewiesen werden, da nottig, wie wir allezeit gehab, so bey fort zu fahren undt zu brauchen einen Pfannen (Fahne) bey abgesonderte Prozessionen, so wir niemahl haben dörften brauchen ohne Uhrlaub von hoher Geistlicher Obrigkeit, wie auch auff der Kirchwey ahn welchem Tag viele Fremde, wie bekandt ist, hierhin komen, nicht allein, umb zu essen undt zu trincken, sondern auch vor ihre verstorbene Freundt zu beten undt dass Hoheampt der H. Meess sampt Predig undt Solem Benediction zu bekommen, wie allezeit brauchig war, undt es wirdt ja keine so kleine Capel in der gantzen Dioeces gefunden, so nicht dass Hohe Ampt umb 10 Uhr ungefehr bekomt für sie undt die Ausswendige mit aller Solemnisation, aussgenomen wir laut Sententz. Darbeneben unsere Festtag seindt folgende: Das Fest des hl. Lambertus, des Hauptpatrons, und des hl. Gangolph, ahn welchen Tagen unss vollkommener Ablaß verliehen ist von ihrer päpstlichen Heiligkeit undt von Ewerer Hochwurden Gnaden admittiert, wie dan auch den hl. Celsi zwey mahl undt dess hl. Medardi, ahn welchen Tagen allezeit Frembde ihr Gebett zu verrichten kommen undt ihr Opfer abzulegen undt dass Hoheampt der H. Meess ahnzuhören und dan in Vigilia Ascensionis (an der Vigil von Christi Himmelfahrt) kommen drey Pfahren mit ihren Processionen: Mundorff von drey Dörffer, Putling von 7 Dörffer undt dan die Mutterkirch selbst von 3 Dörffer nebendt Elling“, die abwechselnd die Predigt hielten. Dreimal; vor, während und nach dem Hochamt wurde der Segen mit dem Hochwürdigsten Gute erteilt.
Leichter war der Vorwurf über Nichtvornahme der Rechnungsablage zu entkräften durch den Hinweis auf den Pfarrer von Dalheim, „welcher schir von 18 Jahren kein Rechnung in der Mutterkirch gehalten hatt“. Auch über die widerrechtliche Annahme von Stiftungen gehen sie hinweg mit dem Hinweis auf die „Halsstärrigkeit“ des Pfarrers.
In einem folgenden Abschnitt bitten sie um die Erlaubnis „einen Taufstein zu bekommen wegendt offentlicher Notwendigkeit, ahngesehen wir allezeit mit einem Caplan versehen undt wollen versehen sein, sintemahlen von etlichen Jahren zeit schohn vielle Kinder ohne hl. Tauff gestorben“. Es werden sechs Fälle namhaft gemacht. Meistens erhielt das Kind die Taufe nicht in der richtigen Form gespendet „auss Mangel einer geschworenen Weissfrau“.
„Was ahngesehen unsere Processionen, so allezeit abgesondert von der Mutterkirch auss Befehlich Catholischer Kirchen mussen geschechen undt gehalten werden, wie werden selbige aber wohlgehalten undt dirigirt undt auch die Jugendt in Ahnsehung wir keine Sindcheffen haben alss alleine einen alten gebrechlichen Man, so selbsten nicht beywohnen kan undt auch abgeheißen hatt undt H. Pastor von Dalhem kein will beeydigen, da wir doch
zuvor allezeit 4 gehabt haben laut Register in dem Process verwahret, so alle Gebrechlichkeiten undt Fehler so in der Gemein undt under der Jugendt vorgangen sein undt Processionen auff Sin- undt Feuertäg alles Angeklag ahnbracht undt gestrafft laut Statuten. Indem unser H. Caplan nicht authorisirt ist, wirdt ihm von gottlosen Eltern, Leutten undt Buben kein Gehorsam undt Respect geleistet. Dahero bitten wir Eure B. G. ihn daruber zu authorisieren, Sindscheffen undt Weissfrauen zu instruiren undt zu beeydigen undt ihm vollkommene Volmacht mitzutheilen – in Ermangelung des H. Pastor – alles wohl zu dirigiren undt uns undt unsere Nachkomlingen ahnzuordnen, einen H. Caplan zu dienen auf Lebenszeit, so uns mit Dreuh- und Scheldeworden in Predigt undt Christliche Lehr undt wie es erfordert wirdt, abzustrafen undt deme Gehorsam zu leisten, den gebuhrenden

(© Marc Urhausen)

Respect zu geben gleich einem Pastor, so er alless nach Wahl thun darff ohne Authorisation von Ewrer Hochw. Hochbischofflicher Gnaden, sintenmahlen vielle grobe Bauhren under uns gefunden werden, so wenig Scheldt- undt Dreuwordt von ihm erdulden, nurren von Jahr zu Jahr oder von 3 zu 3 Jahren gedienet undt ihm geschwindt mit dem Abscheydt dreuhen, ahngesehen; daß er authorisiert ist von hoher weltlicher Obrigkeit von Metz“ ... „In Wahrheit
dessen haben wir Zendner und Alteste der Gemein Ellingen in Nahmen der gantzen Gemein, so Schreibenss erfahren, unterschrieben undt, so Schreibenss unerfahren, underhandzeichnet: Nicolaus Dreyss, mpp., Zendner der Gemein Ellingen; C. W. = Caspar Welfringen; F. D. = Friedrich Deffaut; M. S. = Mathias Staar; H. l. = Hennerici Lentz; H . P. = H. Petesch; Paulus Rousen. Alle Aelteste der Gemein Ellingen“ (7).
Trier antwortet bereits am 6. August 1745 mit Erneuerung seiner Sentenz (Urteil) vom 1.9.1744 und mit Verweisen auf seine früheren Urteile. Nur ein Entgegenkommen ist festzustellen: Ellingen möge sich an den Weihbischof Lothar Friedrich von Nalbach wenden, um von ihm die Erlaubnis zu erbitten, den feierlichen Segen zu erhalten behufs Gewinnung der Ablässe an den Tagen, an denen das gläubige Volks von auswärts in der Kirche zusammenkommt (7). Inzwischen war auch die Bestätigung des neuen Kaplans von Metz angenommen (7). Auch Trier gewährte auf 3 Jahre die Approbation, die am 4. Mai 1747 für weitere 3 Jahre erneuert wurde (7). Aber Ruhe gab es noch nicht. Am 27. Juni 1747 antwortete der Rat von Metz auf eine Beschwerdeschrift des Pfarrers J. Huberty vom 31. Mai. Er rät ein Bittgesuch nach Trier zu richten, „dans laquelle après avoir exposé l’éloignement, la difficulté des chemins et le nombre du peuple qui est dans l’annexe, elle luy demanda qu’il luy plu de luy donner un vicaire pour y exercer touttes les fonctions pastoralles sous la dépendance du curé. Il y a tout lieu d’espérer qu’elle obtiendra … et alors ce vicaire seroit à la charge du Curé … et la communauté de sa part seroit deschargé du maldre et demy de froment auqu’elle elle est obligée par la transaction“. Ein Urteil über den Kaplan und seinen Charakter zu fällen, falle nicht in seinen Machtbereich. Dafür sei Trier zuständig. Damit hatte der Pfarrer seine Abfuhr erhalten. Aber er gab sich nicht geschlagen. Er wandte sich an den Dechanten von Remich Meyss, der an den Weihbischof am 31.8.1751 schrieb: „Il seroit bien à souhaiter que ce Prêtre seroit ailleurs et pour le bien des Mammans qui voudroient en être quittes et pour le repos du Curé“. Wie der Weihbischof reagierte, wissen wir nicht. Bei Gelegenheit der Visitation vom 13.8.1755 wird nur gesagt, dass der Vikar – sein Name wird nicht genannt – dort residiere, alle Sakramente mit Ausnahme der Taufe und der Osterkommunion spende, sein Amt zur Zufriedenheit der Obrigkeit versehe. Leider begnügten sich die Ellinger mit der Frühmesse. So würde der größte Teil der Einwohner den Pfarrgottesdienst und den christlichen Unterricht vernachlässigen. Ihnen wird anempfohlen, diese Versäumnis gutzumachen. Sonst würde ihnen die zur Bequemlichkeit der Ortsbewohner gegebene Frühmesse wieder entzogen. Dem Pfarrer wird aufgetragen über die Wirkung der Verordnung zu berichten. Unter Strafe des Interdiktes wurde eine Ausbesserung des durchlöcherten Kapellendaches angeordnet. Auf den Friedhof ist ein Kreuz zu stellen (12).

8. Der Kataster der Kaiserin Maria Theresia
Im Jahre 1766 verordnet e Maria Theresia die Anlage eines Katasters. In Ellingen gaben folgende Besitzer eine Erklärung ab: Bretnacher Margaretha, Brauch-Bellig Kath., Witwe, Brauch Joh., (journalier), Biwer P. (charpentier), Dreis Jean (Maréchal-ferrant), Donnen P.; Donnen Corneille (laboureur), Ellingen la Chapelle Ste. Anne; la Chapelle S. Lambert, Fonck Jacques (journalier), Felten Mich. (tisserand); Feltes Jacques (lab.), Jung N.; Kieffer N. (journ.); Kill P. (journ.); Kill Mich.; Lellig Ch. (journ.); Lentz Herman, née Schumacher Elisabeth; Mootz N. (Vic.); Muhlbach Math. (lab.); Mootz Jean (macon); Meichen Sébastien (lab.); Michel J. (journ.); Michel Paul (journ.); Malherbe Balthasar, les héritiers; Plat Mich., Peters Math., mineur; Peters J. (journ.); Peters Anne, mineure; Peters Mich, mineur; Peters N., veuf de Sus. Welfringer; Risch Léonard (tisserand); Ronck N. (lab.); Schmit Math. (tailleur); Steinmetzer N. (lab.); Steinmetzer P.; Steinmetzer Math., mineur; Schott Math. (cordonnier); Servatius Jean (tisserand); Schmit Jean (journalier); Schmit N. (lab); Staar J. (journ.); Steinmetzer N.; Staar Math.; Thomes Lucie; Valentiny J., jun. (charron); Valentiny J., sen. (charron); Valentiny Marie, mineure (13).
Heben wir nur einige Erklärungen hervor: Kaplan N. Mootz zählt auf: „Bauland: Dreiviertel Morgen Weitzenlandt, so aber schlecht undt steinigs, von welchen ein Jahr ein Viertel Weitzen tragt; das 2. Lentzfrüchte und das 3. ruhet. Gib Zehndten die 11. Grab den H. H. von Echternach undt der Gräffin de Custine die 9. Grab. Diese Dreiviertel sind Pfandtschafft. Declarant hat den genus der Weydt auf dem Bann undt Ackers in gemeinen Buschen gleich denen Gemeineren “ (14).

Die Kapelle zu Ellingen, Annexe der Pfarrei Dalheim, hat an Garten ¾ Morgen und ein halbes; ist „zehendefrey“. An Büschen 5 Morgen, welche alle 60 Jahr „gehauwen“ werden. An Zins 7 Sester Weizen, 1 Sester „Corrnn“; an „Oehl 2 Massen 3 Schoppen“; an Geld 8 Schilling ein halben (15). Außerdem finden wir noch folgende Angaben über die „Kapelle Sti Lamberti in Ellingen: „Ein Morgen 40 Ruthen Kornlandt, von welchen 66 Ruthen 10 Schuhe ein Korn tragen, das andere Lentzfruchten und das 3.Jahr ruhen. Dreiviertel Morgen Garth; 3
Morgen Busch, so in 30 Jahren bringen 20 Cordten Buch- undt Eichenholtz, 600 Faschinen“ (16).

9. Dem Ende der Feudalzeit entgegen
Im Jahr 1772 fand die letzte kirchliche Visitation von Trier aus in unserem Lande statt: Die Kapelle von Ellingen ist mit allem Notwendigen versehen. Der residierende Kaplan N. Moster hat an allen Sonn- und Feiertagen die hl. Messe zu feiern, zu predigen, den christlichen Unterricht zu erteilen und alle Sakramente zu spenden. So begreift man, dass die Ellinger nur selten, meistens nur zum Empfang der Osterkommunion, nach Dalheim kommen, Alle ohne Ausnahme haben Ostern gehalten! (17).
Im Jahre 1787 war der siebenundzwanzigjährige aus Büdersberg gebürtige Geistliche Nikolaus Barthel Kaplan am S. Lambertusheiligtum. Ellingen zählte damals 260 Seelen (18). Aus der Ortschaft stammen folgende Kleriker: N.Fridrich, Priester 22.12.1742; N. Motz, Priester 26.5.1747; Valentinus Jacobus, Priester 6.4.1765; Welfringen N., Priester 23.9.1730; Welfringen Thomas, Tonsur 31.3.1752 (19).
Nicht mehr fern war die Zeit, die das Alte stürzte und unter Napoléon die in drei Jahrhunderten erstrebte, aber nie erreichte kirchliche Selbständigkeit herbeiführen sollte. Im Jahre 1803 wurde Ellingen aus dem Pfarrverband von Dalheim herausgelöst und zu einer eignen Pfarrei erhoben, deren erster Pfarrer Heinrich Medinger aus Contern wurde. Er trat sein Amt erst 1804 an. Ihm sind in der Folgezeit bis heute außer zeitweiligen Verwaltern noch 12 Pfarrer gefolgt (20). Doch von der Geschichte der Pfarrei Ellingen ein anderes Mal!
E. Donckel


Quellen:
1) Gustav Schmit-N. Sibenaler, Der Kanton Remich S. 92
2) C. Wampach, Luxemburger UB I, 224
3) Fr. Cramer, Der römische Grabstein der Friedhofkapelle zu Ellingen bei Bad Mondorf. SA. 1918
4) Heydinger, S. 10
5) OH 45 (1939) 97
6) DiöA Trier V. 5 f. 160
7) DiöA Trier: Dekanat Remich
8) DiöA Trier V. 6 f. 80
9) DiöA Trier V. 11 f. 151
10) DiöA Trier V. 18 f. 718ff
11) DiöA Trier V. 44 f. 211f
12) OH 25 (1919) 133f
13) Archives du Gouvernement Luxembourg A. XIV, 110
14) Arch. Gouv. Lux. A. XIV, 108, No 23
15) Arch. Gouv. Lux. A. XIV, 108, No 20
16) Arch. Gouv. Lux. A. XIV, 108, No 21
17) DiöA Trier V. 75 f. 365
11) DiöA Trier Status Cleri... 1787
19) BKA 1950-1951: Erteilung der hl. Weihen: No 457; 1119; 1723; 1829 f.
20) M. Michels. Die Geistlichen Luxemburgs seit 1801 S. 63


Weitere Links:
- Stiftung Forschungsstelle Glasmalerei des 20. Jh. e.V. Darstellung und Beschreibung der Kirchenfenster.
- Orgues.lu Beschreibung der Orgel

Bilder der Friedhofkapelle mit Fresken von Nicolas Brücher aus Elwingen

 
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